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Dividende: Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung der Dividende ist wichtig, um die wahre Rendite für den Aktionär zu bestimmen. Zwar ist es schön, wenn eine Aktie eine stolze Dividendenrendite aufweist. Aber es wäre noch schöner, wenn diese Rendite auch auf dem Konto ankäme. Typischerweise tut sie dies nur teilweise.

Dividenden inländischer und ausländischer Aktien werden unterschiedlich behandelt. In diesem Artikel möchte ich für mich herausfinden, wie ein deutscher Aktionär die Nettodividende, also die Dividende nach Steuern, berechnen kann. Denn wenn Dividende ein Entscheidungskriterium ist, dann sollte die Entscheidung anhand des Netto Ertrags gefällt werden.

Mich interessiert: Was zahlt die depotführende Bank unmittelbar bei der Ausschüttung der Dividende an mich aus. Denn die depotführende Bank behält Quellensteuer und Kapitalertragsteuer sofort ein. Ich betrachte nur in sehr groben Ansätzen: Wie hoch ist der effektive Steuersatz unter Berücksichtigung des Freibetrags oder des individuellen Einkommensteuersatzes, das wird mir zu komplex.

1. Deutsche Aktien

Dividenden aus deutschen Aktien unterliegen einem Steuersatz von 26,375%.

Dieser besteht aus

  • 25% Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) und
  • 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer. Das bedeutet 25% * 1,055 = 26,375%.

Die ersten 801 € an Dividenden können über einen Freistellungsauftrag steuerfrei eingenommen werden.

Bei den meisten deutschen Firmen fällt auf Dividenden 25% Kapitalertragsteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag (auch ab 2021) + ggfs. Kirchensteuer an. Sie schütten Profite vergangener Jahre an ihre Aktionäre aus.

    • Ausnahmen sind z.B. Deutsche Telekom und Deutsche Post, sowie weitere Firmen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto die Dividende zahlen. Ob dies bei einem Unternehmen so ist oder nicht, muss pro Auszahlung und pro Unternehmen recherchiert werden, denn das kann sich ändern.
    • Diese Ausnahmen sind aber nur mäßig relevant, da bei Verkauf der Aktie die Steuer dann doch wieder erhoben wird. Denn: Die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis wird besteuert, und die steuerfreie Dividende wird auf den Einkaufspreis angerechnet. In einer Formel ausgedrückt:
    • Steuer = Steuersatz * (Verkaufspreis – Anschaffungskosten + Dividendenzahlung)
    • Um die steuerliche Behandlung für den Verkauf zu dokumentieren, reduziert die Depotführende Bank den dokumentierten Einstandspreis der Aktie um die steuerfreie Dividende. Es ist also nicht falsch, die Ausnahmen zu ignorieren und pauschal von einer Versteuerung auszugehen. Positive Überraschungen sowie Steueroptimierungen stehen dem ja nicht entgegen.

Quelle: boerse-online.de  – hier wird laiengerecht für Privatanleger formuliert.

2. Ausländische Aktien

Ausländische Aktien unterliegen genau wie deutsche Aktien der Kapitalertragsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag. Aber als erstes fällt die Quellensteuer an. Diese ist anrechenbar auf die Kapitalertragsteuer und kann die Gesamtsteuerlast sogar geringer ausfallen lassen als bei einer deutschen Aktie.

Beispiel: Dividenden amerikanischer Aktien, deren Quellensteuer angerechnet wird, unterliegen einem Steuersatz von 21,59%.

Dieser besteht aus

  1. 15% Quellensteuer, diese ist vollständig anrechenbar. Und jetzt festhalten, es wird kompliziert.
  2. Auf die verbleibenden 85% der Dividende fällt an: 25% Kapitalertragssteuer (auch hier ist der Freistellungsauftrag möglich)
  3. Von der so errechneten Kapitalertragsteuer wird die Quellensteuer aus 1. wieder abgezogen. Nur die Differenz wird belastet.
  4. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die nach Abzug verbleibende Kapitalertragsteuer.

Als Formel: =QSt+(AbgSt*(1-QSt)-QSt)*(1+Soli)

  • QSt –> 15% auf die Dividende werden als Quellensteuer abgezogen
  • + AbgSt*(1-QSt) –> 25% auf die Dividende nach Quellensteuer, d.h. auf 85% der Dividende fällt Abgeltungssteuer an
  • -QSt  –> Die Quellensteuer wird wieder abgezogen von der Abgeltungssteuer
  • (1+Soli) –> Auf die übrig bleibende Kapitalertragssteuer fällt noch der Solidaritätszuschlag an.

=15%+(25%*85%-15%)*(1+5,5%) = 21,59375% (die Formel kann man auch mit Copy/Paste in eine Tabellenkalkulation einfügen, die kommt auf dasselbe Ergebnis.)

Das Ergebnis ist geringer als die reine deutsche Steuer, weil die Quellensteuer niedriger ist als die Abgeltungssteuer. Dadurch wird der Betrag, der mit dem höheren Steuersatz versteuert werden muss, reduziert. In Summe sinkt die Steuerlast.

Das funktioniert nicht mehr, wenn man einen Freistellungsauftrag erteilt hat. Dann werden 15% Quellensteuer einbehalten, und die Kapitalertragsteuer ohne Abzug mit der Freistellung verrechnet.  Wer Dividenden (oder sonstige Kapitalerträge) einnimmt, die über 801 € liegen, kann ein Depot ohne Freistellungsauftrag eröffnen, dort die ausländischen Aktien bündeln und von der Anrechnung der Quellensteuer profitieren.

Die Quellensteuer wird im Ausland einbehalten. Das bedeutet, der Steuersatz ist nicht immer gleich. Jedes Land legt seine eigene Steuer fest, die es einbehalten möchte. Außerdem kann die Quellensteuer teilweise angerechnet werden. Hierzu gibt das Bundeszentralamt für Steuern jährlich Merkblätter heraus. Darin wird auch eine Liste geführt, welches Land welche Quellensteuer erhebt, und was davon angerechnet werden kann.

Wenn mehr Quellensteuer einbehalten wird als das DBA vorsieht, kann man sie eventuell zurückholen. Dafür muss man ein Formular des Bundeszentralamtes für Steuern ausfüllen. Das geht nicht automatisch.

Quelle: Finanztip zu Quellensteuer sowie meine Abrechnung von TradeRepublic mit praktischem Beispiel einer US Dividendenzahlung ohne Freistellungsauftrag sowie eine Abrechnung der DKB mit britischer Dividendenzahlung mit Freistellungsauftrag. Nur in Kombination der Erklärung von Finanztip sowie der praktischen Umsetzung meiner Depotbanken habe ich das Konzept verstehen und in die Formel umsetzen können. Ich gehe mal davon aus, wenn eine Depotbank das so macht, dann wird das auch so richtig sein.

Irritierend für mich ist: Laut Tabelle des BZST ist für das Vereinigte Königreich die Quellensteuer nicht anrechenbar. Die DKB weist die Quellensteuer dennoch als anrechenbar aus. Ich kann nicht erkennen ob sie wirklich angerechnet würde, da ich einen Freistellungsauftrag erteilt habe, wodurch sowieso keine Anrechnung stattfindet. Die Steuer erscheint als “anrechenbare, nicht angerechnete Steuer” in der Jahressteuerbescheinigung. Möglicherweise habe ich das Merkblatt falsch interpretiert und die Steuer ist doch anrechenbar.

Folgende Vermutungen stelle ich noch an:

  1. Sollte der persönliche Steuersatz unterhalb von 25% liegen, müsste im Rahmen der Günstigerprüfung das Finanzamt die Differenz auf Antrag erstatten. Natürlich wirkt sich das erst aus, wenn die Gesamteinnahmen oberhalb von 801 € liegen, darunter dürfte alles erstattet werden, bzw. nichts anfallen.
  2. Sollte der persönliche Steuersatz unterhalb des Quellensteuersatzes liegen, sind deutsche Aktien geringer versteuert als ausländische Aktien.
  3. Daraus folgt: Je weniger Dividenden man in Summe einnimmt, umso attraktiver sind inländische Werte.
  4. Daraus folgt weiterhin: Großanleger mit Steuersatz oberhalb der Quellensteuer werden steuerlich motiviert im Ausland zu investieren. Ein Händikäp für deutsche Firmen. Steckt die amerikanische Hochfinanz dahinter? 😉